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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

14. Mai 2026

Herunterhängende Äste und Sträucher können immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen führen, da die Übersichtsverhältnisse eingeschränkt sind. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen werden gebeten, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher bis zum 30.06.2026 zurückzuschneiden.

Gemäss den §§ 109 bis 112 des kantonalen Baugesetzes gelten hierfür folgende Vorschriften:

  1. Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser, etc.) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
  2. In den Strassenraum hineinragende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m - ab Fahrbahnrand gemessen - aufzuasten.
  3. Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf einen Abstand von 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
  4. In Sichtzonen (Kreuzungen/Einmündungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.80 m und 3.00 m gewährleistet sein.

Besten Dank für den Rückschnitt bis spätestens am 30.06.2026. Wir danken allen, die laufend für einen genügenden Abstand sorgen. GEMEINDERAT